JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 490 StPO
Achtes Buch (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
Zweiter Abschnitt (Dateiregelungen)
Die speichernde Stelle legt für jede automatisierte Datei in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:
Folgende Vorschriften verweisen auf § 490 StPO:
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