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JuraForum.deGesetzeStPO§ 490 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 490 StPO

Strafprozeßordnung

   Achtes Buch (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
      Zweiter Abschnitt (Dateiregelungen)

Die speichernde Stelle legt für jede automatisierte Datei in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:

1.
die Bezeichnung der Datei,
2.
die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datei,
3.
den Personenkreis, über den Daten in der Datei verarbeitet werden,
4.
die Art der zu verarbeitenden Daten,
5.
die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,
6.
die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
7.
Prüffristen und Speicherungsdauer.
Dies gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden.


Weitere Vorschriften um § 490 StPO

Entscheidungen zu § 490 StPO

  • OLG-DRESDEN, 19.05.2003, 2 VAs 4/02
    1. Die Vorschrift des § 489 Abs. 2 StPO begründet das grundsätzliche subjektive Recht eines Betroffenen auf Löschung seiner personenbezogenen Verfahrensdaten; für die Rechtsschutzgewährung ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff EGGVG eröffnet. 2. Jedenfalls auf Antrag des Betroffenen hat die Staatsanwaltschaft eine...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 490 StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Achtes Buch (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
      • Zweiter Abschnitt (Dateiregelungen)
    • § 489

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