JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 49 StPO - Vernehmung des Bundespräsidenten
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Sechster Abschnitt (Zeugen)
Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
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