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JuraForum.deGesetzeStPO§ 49 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 49 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Sechster Abschnitt (Zeugen)

Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.


Weitere Vorschriften um § 49 StPO

Entscheidungen zu § 49 StPO

  • OLG-HAMM, 04.10.2001, 4 Ss 788/01
    Zur ausreichenden Begründung der Rechtsfolgenentscheidung, wenn das Berufungsgericht trotz der Annahme weiterer Strafmilderungsgründe eine höhere Strafe als das Amtsgericht verhängt.

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