JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 486 StPO - Speicherung in gemeinsamen Dateien
Achtes Buch (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
Zweiter Abschnitt (Dateiregelungen)
(1) Die personenbezogenen Daten können für die in den §§ 483 bis 485 genannten Stellen in gemeinsamen Dateien gespeichert werden.
(2) Bei länderübergreifenden gemeinsamen Dateien gilt für Schadenersatzansprüche eines Betroffenen § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
Fußnoten:
Zu § 486: Angefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 18. 5. 2001 (BGBl I S. 904).
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