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§ 485 StPO - Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten für Vorgangsverwaltung

Strafprozessordnung

   Achtes Buch (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
      Zweiter Abschnitt (Dateiregelungen)

Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies für Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich ist.
Eine Nutzung für die in § 483 bezeichneten Zwecke ist zulässig.
Eine Nutzung für die in § 484 bezeichneten Zwecke ist zulässig, soweit die Speicherung auch nach dieser Vorschrift zulässig wäre.
§ 483 Abs. 3 ist entsprechend anwendbar.


Fußnoten:


Zu § 485: Angefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Achtes Buch (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
      • Zweiter Abschnitt (Dateiregelungen)
    • § 487 Übermittlung von Daten
    • § 489 Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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