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JuraForum.deGesetzeStPO§ 485 StPO 

Stand: 17.06.2013

§ 485 StPO

Strafprozeßordnung

   Achtes Buch (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
      Zweiter Abschnitt (Dateiregelungen)

Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies für Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Eine Nutzung für die in § 483 bezeichneten Zwecke ist zulässig. Eine Nutzung für die in § 484 bezeichneten Zwecke ist zulässig, soweit die Speicherung auch nach dieser Vorschrift zulässig wäre. § 483 Abs. 3 ist entsprechend anwendbar.


Weitere Vorschriften um § 485 StPO

Entscheidungen zu § 485 StPO

  • OLG-HAMBURG, 24.10.2008, 2 VAs 5/08
    1. § 489 Abs. 2 S. 1 StPO als Ausprägung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung kann - nachprüfbar nach §§ 23 ff. EGGVG - das subjektive Recht auf Löschung personenbezogener Daten im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister begrünen. 2. Die Speicherung darf Daten nur erfassen, soweit dies zur Erfüllung ihres...
  • OLG-DRESDEN, 19.05.2003, 2 VAs 4/02
    1. Die Vorschrift des § 489 Abs. 2 StPO begründet das grundsätzliche subjektive Recht eines Betroffenen auf Löschung seiner personenbezogenen Verfahrensdaten; für die Rechtsschutzgewährung ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff EGGVG eröffnet. 2. Jedenfalls auf Antrag des Betroffenen hat die Staatsanwaltschaft eine...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 485 StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Achtes Buch (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
      • Zweiter Abschnitt (Dateiregelungen)
    • § 487
    • § 489

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