JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 481 StPO - Verwendung personenbezogener Informationen durch Polizeibehörden
Achtes Buch (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
Erster Abschnitt (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke)
(1) Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der Polizeigesetze personenbezogene Daten aus Strafverfahren verwenden.
Zu den dort genannten Zwecken dürfen Strafverfolgungsbehörden an Polizeibehörden personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermitteln.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen die Polizei ausschließlich zum Schutz privater Rechte tätig wird.
(2) Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
Fußnoten:
Zu § 481: Angefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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