( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeStPO§ 480 StPO - Fortgeltung besonderer gesetzlicher Bestimmungen 

§ 480 StPO - Fortgeltung besonderer gesetzlicher Bestimmungen

Strafprozessordnung

   Achtes Buch (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
      Erster Abschnitt (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke)

Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren anordnen oder erlauben, bleiben unberührt.


Fußnoten:


Zu § 480: Angefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Achtes Buch (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
      • Zweiter Abschnitt (Dateiregelungen)
    • § 487 Übermittlung von Daten

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/stpo/480-fortgeltung-besonderer-gesetzlicher-bestimmungen

© "§ 480 StPO - Fortgeltung besonderer gesetzlicher Bestimmungen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN