JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 479 StPO - Übermittlung personenbezogener Informationen zur Strafverfolgung
Achtes Buch (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
Erster Abschnitt (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke)
(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen aus einem Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
(3) § 477 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 478 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend; die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
Fußnoten:
Zu § 479: Angefügt durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253), geändert durch G vom 26. 7. 2002 (BGBl I S. 2864, 3516) und 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3198).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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