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JuraForum.deGesetzeStPO§ 473a StPO 

§ 473a StPO

Strafprozessordnung

   Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      Zweiter Abschnitt (Kosten des Verfahrens)

Hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen in einer gesonderten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme oder ihres Vollzuges zu befinden, bestimmt es zugleich, von wem die Kosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu tragen sind.
Diese sind, soweit die Maßnahme oder ihr Vollzug für rechtswidrig erklärt wird, der Staatskasse, im Übrigen dem Antragsteller aufzuerlegen.
§ 304 Absatz 3 und § 464 Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.


Fußnoten:


Zu § 473a: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 111l Notveräußerung
      • Elfter Abschnitt (Verteidigung)
    • § 147 Akteneinsichtsrecht
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)
    • § 161a Staatsanwaltschaftliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
    • § 163a Beschuldigtenvernehmung
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Vierter Abschnitt (Sonstige Befugnisse des Verletzten)
    • § 406e Gewährung der Akteneinsicht
    • Achtes Buch (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
      • Erster Abschnitt (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke)
    • § 478 Zuständigkeit über Auskunftserteilung und Akteneinsicht

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