JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 473a StPO
Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
Zweiter Abschnitt (Kosten des Verfahrens)
Hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen in einer gesonderten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme oder ihres Vollzuges zu befinden, bestimmt es zugleich, von wem die Kosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu tragen sind.
Diese sind, soweit die Maßnahme oder ihr Vollzug für rechtswidrig erklärt wird, der Staatskasse, im Übrigen dem Antragsteller aufzuerlegen.
§ 304 Absatz 3 und § 464 Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.
Fußnoten:
Zu § 473a: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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