Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des
Verfahrens) Zweiter Abschnitt (Kosten des Verfahrens)
(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Verletzten zu tragen.
(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Antrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Verletzten nicht zuerkannt oder nimmt der Verletzte den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.
Zur Erstattung der dem zum Anschluss als Nebenkläger Berechtigten für die Heranziehung eines Verletztenbeistandes im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Bei nachträglich auf das Strafmaß beschränkter und (nur) in diesem Rahmen erfolgreicher Berufung ist über die Kosten der Nebenklage gemäß den §§ 472 Abs. 1 Satz 2, 473 Abs. 4 Satz 2 StPO nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden.
Eine sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die für ihn nachteilige Auslagenentscheidung wird durch die Beschränkung der Rechtsmittelbefugnis nach §§ 400 Abs. 1, 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Hs. StPO nicht ausgeschlossen.
Hat der Angeklagte mit seinem auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmittel vollen Erfolg, so ist...
Hat während des Vollstreckungsverfahrens die Strafvollstreckungskammer zunächst die bedingte Entlassung angeordnet und später über den Widerruf entschieden, so ist sie erstinstanzliches Gericht i.S. des § 40 Abs. 1 StPO.
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der die dem Nebenkläger im Berufungsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen in den Fällen, in denen der Angeklagte mit seinem auf das Strafmaß beschränkten Rechtsmittel vollen Erfolg erzielt, in entsprechender Anwendung des § 472 Abs. 1 StPO dem Angeklagten aufzuerlegen sind,...
Hat das Gericht das Verfahren endgültig gemäß § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt und entgegen § 472 StPO keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers getroffen, hat es hierüber im Verfahren nach § 33 a StPO zu befinden. Der Einstellungsbeschluss ist auch in diesem Fall nicht anfechtbar (im Anschluss an OLG...
Dem Angeklagten sind nach Maßgabe des § 472 Abs. 1 StPO die notwendigen Auslagen des nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO zugelassenen Nebenklägers auch dann aufzuerlegen, wenn er aufgrund desselben Sachverhalts, der zur Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Totschlags führte, stattdessen wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt wird.
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Erwähnungen von § 472a StPO in anderen Vorschriften