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JuraForum.deGesetzeStPO§ 47 StPO 

Stand: 19.04.2013

§ 47 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Fünfter Abschnitt (Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

(1) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nicht gehemmt.

(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der Vollstreckung anordnen.

(3) Durchbricht die Wiedereinsetzung die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, werden Haft- und Unterbringungsbefehle sowie sonstige Anordnungen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bestanden haben, wieder wirksam. Bei einem Haft- oder Unterbringungsbefehl ordnet das die Wiedereinsetzung gewährende Gericht dessen Aufhebung an, wenn sich ohne weiteres ergibt, dass dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Anderenfalls hat das nach § 126 Abs. 2 zuständige Gericht unverzüglich eine Haftprüfung durchzuführen.


Weitere Vorschriften um § 47 StPO

Entscheidungen zu § 47 StPO

  • OLG-DUESSELDORF, 06.07.2007, III-3 Ws 237/07
    Die bloße Erfolgsaussicht des Wiedereinsetzungsantrags rechtfertigt allein nicht die Gewährung von Vollstreckungsaufschub nach § 47 Abs. 2 StPO. Das im Rahmen dieser Vorschrift bestehende Ermessen hat sich an untersuchungshaftspezifischen Kriterien auszurichten.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 47 StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Vierter Abschnitt (Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten)
    • § 33a
    • Drittes Buch (Rechtsmittel)
      • Vierter Abschnitt (Revision)
    • § 356a
    • § 357

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