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JuraForum.deGesetzeStPO§ 469 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 469 StPO

Strafprozeßordnung

   Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      Zweiter Abschnitt (Kosten des Verfahrens)

(1) Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches Verfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlaßt worden, so hat das Gericht dem Anzeigenden, nachdem er gehört worden ist, die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Die einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht dem Anzeigenden auferlegen.

(2) War noch kein Gericht mit der Sache befaßt, so ergeht die Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre.

(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.


Weitere Vorschriften um § 469 StPO

Entscheidungen zu § 469 StPO

  • OLG-STUTTGART, 01.08.2002, 2 Ws 120/02
    Hat das Amtsgericht nach Einstellung des Verfahren durch die Staatsanwaltschaft dem Anzeigeerstatter die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt, ist der Kostenfestsetzungsbeschluss vom Rechtspfleger des Amtsgerichts zu erlassen, nicht von dem der Staatsanwaltschaft. Das Strafverfahren kennt - im Gegensatz zum...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 469 StPO:

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