JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 466 StPO
Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des
Verfahrens)
Zweiter Abschnitt (Kosten des Verfahrens)
Mitangeklagte, gegen die in bezug auf dieselbe Tat auf Strafe erkannt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, haften für die Auslagen als Gesamtschuldner. Dies gilt nicht für die durch die Tätigkeit eines bestellten Verteidigers oder eines Dolmetschers und die durch die Vollstreckung, die einstweilige Unterbringung oder die Untersuchungshaft entstandenen Kosten sowie für Auslagen, die durch Untersuchungshandlungen, die ausschließlich gegen einen Mitangeklagten gerichtet waren, entstanden sind.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 466 StPO:
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