( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeStPO§ 464d StPO - Verteilung der Auslagen 

§ 464d StPO - Verteilung der Auslagen

Strafprozessordnung

   Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      Zweiter Abschnitt (Kosten des Verfahrens)

Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.


Fußnoten:


Zu § 464d: Eingefügt durch G vom 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1325).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/stpo/464d-verteilung-der-auslagen

© "§ 464d StPO - Verteilung der Auslagen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN