JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 464d StPO - Verteilung der Auslagen
Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
Zweiter Abschnitt (Kosten des Verfahrens)
Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.
Fußnoten:
Zu § 464d: Eingefügt durch G vom 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1325).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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