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JuraForum.deGesetzeStPO§ 464d StPO 

Stand: 17.06.2013

§ 464d StPO

Strafprozeßordnung

   Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      Zweiter Abschnitt (Kosten des Verfahrens)

Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.



Weitere Vorschriften um § 464d StPO

Entscheidungen zu § 464d StPO

  • OLG-HAMM, 05.05.2009, 2 Ws 29/09
    Der Differenztheorie ist durch die Einführung des § 464 d StPO nicht der Boden entzogen. Zur Anwendung der Differenztheorie auf vom Angeklagten zu tragende Sachverständigenkosten.
  • OLG-KOELN, 26.02.2009, 2 Ws 66/09
    1. Von der Überbürdung der Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse nach § 476 Abs.3 S.2 Ziff.2 StPO kann nur abgesehen werden, wenn ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei einer neuen Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 23.12.2008, 1 Ws 1/07
    Zum Ansatz fiktiver Sachverständigenkosten für Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaft als Kosten des Verfahrens.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 05.12.2008, 1 Ws 283/08
    1. Die Vorschrift des § 464d StPO ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar. 2. Bei der Entscheidung über die nach den Nrn 7000, 7001 RVG-VV geltend gemachten Auslagen kann von der für die Gebührensätze vorgenommenen Quotelung abgewichen und in einer "gemischten" Berechnung die Differenzmethode angewendet werden.
  • OLG-KOELN, 17.10.2008, AuslA 127/08
    Unzulässigkeit der Auslieferung nach Aserbeidschan.
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Erwähnungen von § 464d StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 464d StPO:

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