JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 464c StPO - Auslagen für Dolmetscher oder Übersetzer
Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
Zweiter Abschnitt (Kosten des Verfahrens)
Ist für einen Angeschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, so werden die dadurch entstandenen Auslagen dem Angeschuldigten auferlegt, soweit er diese durch schuldhafte Säumnis oder in sonstiger Weise schuldhaft unnötig verursacht hat; dies ist außer im Falle des § 467 Abs. 2 ausdrücklich auszusprechen.
Fußnoten:
Zu § 464c: Eingefügt durch G vom 15. 6. 1989 (BGBl I S. 1082), geändert durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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