JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 464b StPO - Festsetzung der Höhe der Kosten und Auslagen
Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
Zweiter Abschnitt (Kosten des Verfahrens)
Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt.
Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind.
Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Fußnoten:
Zu § 464b: Geändert durch G vom 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1325) und 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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