JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 464a StPO - Begriff der Kosten des Verfahrens
Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
Zweiter Abschnitt (Kosten des Verfahrens)
(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse.
Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat.
Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.
(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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