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JuraForum.deGesetzeStPO§ 464a StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 464a StPO

Strafprozeßordnung

   Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      Zweiter Abschnitt (Kosten des Verfahrens)

(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.

(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch

1.
die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und
2.
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten sind.

§ 464a Abs. 2 Nr. 2: Mit dem GG nach Maßgabe der Entscheidungsformel vereinbar, BVerfGE v. 6.11.1984; 1985 I 194 - 2 BvL 16/83 -



Weitere Vorschriften um § 464a StPO

Entscheidungen zu § 464a StPO

  • OLG-HAMM, 05.05.2009, 2 Ws 29/09
    Der Differenztheorie ist durch die Einführung des § 464 d StPO nicht der Boden entzogen. Zur Anwendung der Differenztheorie auf vom Angeklagten zu tragende Sachverständigenkosten.
  • OLG-KOELN, 26.02.2009, 2 Ws 66/09
    1. Von der Überbürdung der Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse nach § 476 Abs.3 S.2 Ziff.2 StPO kann nur abgesehen werden, wenn ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei einer neuen Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 23.12.2008, 1 Ws 1/07
    Zum Ansatz fiktiver Sachverständigenkosten für Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaft als Kosten des Verfahrens.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 05.12.2008, 1 Ws 283/08
    1. Die Vorschrift des § 464d StPO ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar. 2. Bei der Entscheidung über die nach den Nrn 7000, 7001 RVG-VV geltend gemachten Auslagen kann von der für die Gebührensätze vorgenommenen Quotelung abgewichen und in einer "gemischten" Berechnung die Differenzmethode angewendet werden.
  • OLG-KOELN, 17.10.2008, AuslA 127/08
    Unzulässigkeit der Auslieferung nach Aserbeidschan.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 464a StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 464a StPO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      • Dritter Abschnitt (Strafverfahren)
        • 4. Unterabschnitt (Kosten des Verfahrens)
      • § 408 Kosten des Verfahrens

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