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JuraForum.deGesetzeStPO§ 464 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 464 StPO

Strafprozeßordnung

   Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      Zweiter Abschnitt (Kosten des Verfahrens)

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.



Weitere Vorschriften um § 464 StPO

Entscheidungen zu § 464 StPO

  • OLG-HAMM, 05.05.2009, 2 Ws 29/09
    Der Differenztheorie ist durch die Einführung des § 464 d StPO nicht der Boden entzogen. Zur Anwendung der Differenztheorie auf vom Angeklagten zu tragende Sachverständigenkosten.
  • OLG-KOELN, 26.02.2009, 2 Ws 66/09
    1. Von der Überbürdung der Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse nach § 476 Abs.3 S.2 Ziff.2 StPO kann nur abgesehen werden, wenn ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei einer neuen Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 23.12.2008, 1 Ws 1/07
    Zum Ansatz fiktiver Sachverständigenkosten für Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaft als Kosten des Verfahrens.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 05.12.2008, 1 Ws 283/08
    1. Die Vorschrift des § 464d StPO ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar. 2. Bei der Entscheidung über die nach den Nrn 7000, 7001 RVG-VV geltend gemachten Auslagen kann von der für die Gebührensätze vorgenommenen Quotelung abgewichen und in einer "gemischten" Berechnung die Differenzmethode angewendet werden.
  • OLG-KOELN, 17.10.2008, AuslA 127/08
    Unzulässigkeit der Auslieferung nach Aserbeidschan.
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Erwähnungen von § 464 StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 464 StPO:

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