Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeStPO§ 463d StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 463d StPO

Strafprozeßordnung

   Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)

Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen; dies kommt insbesondere vor einer Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung des Strafrestes in Betracht, sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist.



Weitere Vorschriften um § 463d StPO

Entscheidungen zu § 463d StPO

  • OLG-FRANKFURT, 02.04.2009, 3 Ws 281/09
    Vor der Entscheidung, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung augesetzt werden kann, muss grundsätzlich nur dann ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, wenn das Gericht eine Aussetzung erwägt oder zu erwägen Veranlassung gehabt hätte. Befindet sich der Verurteilte jedoch zehn Jahre oder länger in...
  • OLG-FRANKFURT, 28.04.2008, 3 Ws 401/08
    1. Sind 5 Jahre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen, so kann von der Einholung eines externen Gutachtens gemäß § 463 IV StPO nur in ganz begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden. 2. Eine Entscheidung ohne Gutachten kommt in Betracht, wenn ein bereits von der Anstalt eingeholtes externes Prognosegutachten...
  • OLG-FRANKFURT, 10.03.2008, 3 Ws 252/08
    Bei der Überprüfung, ob der Zweck der Maßregel (hier: Sicherungsverwahrung) die Unterbringungen noch erfordert, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur obligatorisch, wenn die Vollstreckung der Maßregeln ausgesetzt bzw. deren Aussetzung erwogen wird oder zumindest Veranlassung besteht, die Aussetzung zu erwägen.
  • OLG-HAMM, 31.01.2008, 4 Ws 10/08
    Zur Frage der Erforderlichkeit der Einholung eines externen Prognosegutachtens.
  • OLG-KARLSRUHE, 30.01.2008, 2 Ws 14/08
    Von der Einholung eines externen Sachverständigengutachtens kann in den Fällen des § 463 Abs. 4 StPO nur in besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Benutzer-Kommentare zu § 463d StPO

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 463d StPO"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche