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JuraForum.deGesetzeStPO§ 463b StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 463b StPO

Strafprozeßordnung

   Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)

(1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2) Ausländische Führerscheine können zur Eintragung eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 44 Abs. 2 Satz 4, § 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden.

(3) Der Verurteilte hat, wenn der Führerschein bei ihm nicht vorgefunden wird, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 463b StPO

Entscheidungen zu § 463b StPO

  • OLG-FRANKFURT, 02.04.2009, 3 Ws 281/09
    Vor der Entscheidung, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung augesetzt werden kann, muss grundsätzlich nur dann ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, wenn das Gericht eine Aussetzung erwägt oder zu erwägen Veranlassung gehabt hätte. Befindet sich der Verurteilte jedoch zehn Jahre oder länger in...
  • OLG-FRANKFURT, 28.04.2008, 3 Ws 401/08
    1. Sind 5 Jahre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen, so kann von der Einholung eines externen Gutachtens gemäß § 463 IV StPO nur in ganz begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden. 2. Eine Entscheidung ohne Gutachten kommt in Betracht, wenn ein bereits von der Anstalt eingeholtes externes Prognosegutachten...
  • OLG-FRANKFURT, 10.03.2008, 3 Ws 252/08
    Bei der Überprüfung, ob der Zweck der Maßregel (hier: Sicherungsverwahrung) die Unterbringungen noch erfordert, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur obligatorisch, wenn die Vollstreckung der Maßregeln ausgesetzt bzw. deren Aussetzung erwogen wird oder zumindest Veranlassung besteht, die Aussetzung zu erwägen.
  • OLG-HAMM, 31.01.2008, 4 Ws 10/08
    Zur Frage der Erforderlichkeit der Einholung eines externen Prognosegutachtens.
  • OLG-KARLSRUHE, 30.01.2008, 2 Ws 14/08
    Von der Einholung eines externen Sachverständigengutachtens kann in den Fällen des § 463 Abs. 4 StPO nur in besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden.
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Erwähnungen von § 463b StPO in anderen Vorschriften

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