- OLG-DUESSELDORF, 07.05.2009, III-3 Ws 179/09
1. Wird dem Angeklagten, der die Frist zur Begründung der Revision versäumt hat, nach Beginn der Strafvollstreckung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so wandelt sich die bereits erfolgte Strafhaft nicht nachträglich in Untersuchungshaft um (Anschluss an BGHSt 18, 34 = NJW 1962, 2359).
2. Wird die Strafvollstreckung...
- BGH, 06.05.2009, 2 AR 70/09
1. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet, wenn eine Geldstrafe, die im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird, vom erkennenden Gericht in eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen und der Verurteilte mit Urteilsverkündung aus der Strafhaft entlassen wird.
2. Zuständig für die nach...
- BGH, 06.05.2009, 2 ARs 98/09
1. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet, wenn eine Geldstrafe, die im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird, vom erkennenden Gericht in eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen und der Verurteilte mit Urteilsverkündung aus der Strafhaft entlassen wird.
2. Zuständig für die nach...
- OLG-OLDENBURG, 21.04.2009, 1 Ws 187/09
1. Wird ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil gegen einen in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten durch unmittelbar nach der Urteilsverkündung erklärten allseitigen Rechtsmittelverzicht rechtskräftig, so ist für die Aussetzung eines nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden Strafrestes zur Bewährung und darauf...
- OLG-STUTTGART, 03.04.2009, 4 Ws 49/09
1. Für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes nach teilweiser Verbüßung der Strafe und anschließender Zurückstellung gem. § 35 BtMG ist nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, sofern sich der Verurteilte im Zeitpunkt der Entscheidung auf freiem...
- OLG-KOELN, 02.03.2009, 2 Ws 77/09
Verfahrensfremde Untersuchungshaft ist bei potentieller Gesamtstrafenfähigkeit anzurechnen. Auf die Möglichkeit der Anrechnung in einem noch unerledigten Verfahren darf der Verurteilte nicht verwiesen werden, wenn das noch offene Verfahren in rechtsstaatlich nicht hinnehmbarer Weise nicht gefördert wird.
- OLG-CELLE, 21.01.2009, 2 Ws 32/09
Mit der Aufnahme des Verurteilten zum Vollzug von Strafhaft in die JVA geht die Zuständigkeit für Entscheidungen nach §§ 453, 454, 454a, 462 StPO auf die für die JVA zuständige Strafvollstreckungskammer über, sofern nicht bereits eine andere Strafvollstreckungskammer mit der konkret anstehenden Entscheidung befasst ist.
Ob zum...
- OLG-HAMM, 06.11.2008, 3 (s) Sbd. I 12/08
Die durch die Strafverbüßung in anderer Sache begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszuges bzw. dem Wohnsitzgericht besteht nach der Entlassung aus der Strafhaftunabhängig davon fort, ob sie mit einer vollstreckungsrechtlichen Entscheidung befasst war oder ist.
- OLG-NUERNBERG, 14.10.2008, 2 Ws 445/08
1. Das staatsanwaltliche Verfahren auf Absehen von der Vollstreckung bei Auslieferung oder Landesverweisung gemäß § 456a StPO ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.
2. Einem Verurteilten ist in diesem Verfahren in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger beizuordnen....
- OLG-HAMM, 31.01.2008, 3 Ws 40/08
Zur Zuständigkeit in Strafvollstreckungssachen.
- OLG-HAMM, 13.11.2007, 4 Ws 492/07
Zur Zuständigkeit für den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung, wenn die Strafe, die ursprünglich die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründet hat, erlassen ist.
- OLG-HAMBURG, 26.10.2007, 2 Ws 248/07
Der mit Außenwirkung erlassene und nicht auf ein Rechtsmittel hin aufgehobene Beschluss des unzuständigen Gerichts erster Instanz über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung hindert, auch wenn er nicht in Rechtkraft erwachsen ist, einen späterer gegenstandsgleichen Widerrufsbeschluss der zuständigen...
- OLG-FRANKFURT, 09.11.2006, 3 Ws 1085/06
1. Wird im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung vom erkennenden Gericht eine Strafe einbezogen, deren (Rest-)Vollstreckung zuvor von der Strafvollstreckungskammer gemäß § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden war, so wird grundsätzlich das erkennende Gericht für Nachtragsentscheidungen i.S. des § 462 a I StPO...
- OLG-FRANKFURT, 24.10.2006, 3 Ws 945/06
Ist die sachliche und funktionale Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und Nachtragsentscheidungen durch Aufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt sowie auf Grund der Konzentrationswirkung (§ 462 a I 1, IV 2 StPO) auf die Strafvollstreckungskammer übergegangen, fällt nach einer Entlassung des Verurteilten die...
- KAMMERGERICHT-BERLIN, 23.06.2006, 2 AR 57/06 - 5 Ws 215/06
1. Für die Entscheidung über den Widerruf einer Bewährung wird die Strafvollstreckungskammer schon dann mit der Sache im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO "befasst", wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können.
2. Ein schwerwiegendes Versagen während der Bewährungszeit rechtfertigt den Widerruf...
- KAMMERGERICHT-BERLIN, 28.05.2006, 5 ARs 1/06
Die sachliche, örtliche und funktionale Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet erst mit ihrer abschließenden Entscheidung, nicht hingegen mit der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft.
- BGH, 22.02.2006, 5 StR 585/05
1. "Neu" im Sinne der Rechtsprechung zu § 66b StGB sind nur solche Tatsachen, die nach der letzten Möglichkeit, Sicherungsverwahrung anzuordnen, erkennbar wurden (Vorrang des Erkenntnisverfahrens).
2. Auch für die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB ist Voraussetzung die...
- KAMMERGERICHT-BERLIN, 26.09.2005, 1 AR 1033/05 - 5 Ws 430/05
(1) Für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer zuständig, wenn gegen den Verurteilten zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges schon mit der Entscheidung über den...
- OLG-HAMM, 16.08.2005, 3 Ws 352/05
Hat während des Vollstreckungsverfahrens die Strafvollstreckungskammer zunächst die bedingte Entlassung angeordnet und später über den Widerruf entschieden, so ist sie erstinstanzliches Gericht i.S. des § 40 Abs. 1 StPO.
- OLG-HAMM, 19.07.2005, 4 Ws 292/05
Zur örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer