Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des
Verfahrens) Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Werden mehrere Vermögensstrafen auf eine Gesamtvermögensstrafe zurückgeführt, so darf diese die Höhe der verwirkten höchsten Strafe auch dann nicht unterschreiten, wenn deren Höhe den Wert des Vermögens des Verurteilten zum Zeitpunkt der nachträglichen gerichtlichen Entscheidung übersteigt.
Wird bei einem nachträglichen Erkenntnis auf eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe die besondere Schwere der Schuld weder im Tenor noch in den Gründen erwähnt, so ist eine Berichtigung des Gesamtstrafenbeschlusses, dass die in der einbezogenen Entscheidung festgestellte besondere Schwere der Schuld auch für die...
(1) Für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer zuständig, wenn gegen den Verurteilten zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges schon mit der Entscheidung über den...
Ist in erster Instanz ohne nachträgliche Gesamtstrafenbildung auf eine Freiheitsstrafe erkannt worden, so steht eine Gesamtstrafenlage im Sinne des § 55 StGB der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf die Frage er Strafaussetzung zur Bewährung nicht entgegen; die damit eingetretene Teilrechtskraft des erstinstanzlichen...
Wird die Auslieferung zur Strafvollstreckung nur wegen eines Teils der dem Urteil zugrundeliegenden Straftaten bewilligt, gebietet der Spezialitätsgrundsatz, eine bestehende Gesamtstrafe aufzulösen und in entsprechender Anwendung des § 460 StPO unter Ausscheidung der Einzelstrafen der nicht von der Auslieferungsbewilligung erfassten...
Liegen die Voraussetzungen für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe vor, ist auch im Berufungsverfahren zwingend eine Gesamtstrafenbildung vorzunehmen und darf dies grundsätzlich nicht dem Verfahren nach § 460 ff. StPO überlassen werden.
StGB §§ 55, 56a, 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StPO § 460
Die Aussetzung der Vollstreckung einer nachträglich durch Beschluß nach § 460 StPO verhängten Gesamtfreiheitsstrafe kann nur dann wegen erneuter Straffälligkeit des Verurteilten widerrufen werden, wenn die neue Straftat innerhalb der mit der Rechtskraft des...
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Erwähnungen von § 460 StPO in anderen Vorschriften