JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 459i StPO - Anzuwendende Vorschriften für die Vollstreckung der Vermögensstrafe
Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)
(1) Für die Vollstreckung der Vermögensstrafe (§ 43a des Strafgesetzbuches) gelten die §§ 459, 459a, 459b, 459c, 459e, 459f und 459h sinngemäß.
(2) In den Fällen der §§ 111o, 111p ist die Maßnahme erst nach Beendigung der Vollstreckung aufzuheben.
Fußnoten:
Zu § 459i: Eingefügt durch G vom 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302).
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