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JuraForum.deGesetzeStPO§ 459h StPO - Einwendungen gegen die Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde 

§ 459h StPO - Einwendungen gegen die Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde

Strafprozessordnung

   Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)

Über Einwendungen gegen die Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e und 459g entscheidet das Gericht.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)
    • § 459i Anzuwendende Vorschriften für die Vollstreckung der Vermögensstrafe

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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