JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 459h StPO - Einwendungen gegen die Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde
Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)
Über Einwendungen gegen die Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e und 459g entscheidet das Gericht.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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