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JuraForum.deGesetzeStPO§ 459g StPO 

Stand: 17.06.2013

§ 459g StPO

Strafprozeßordnung

   Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)

(1) Ist der Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Verurteilten oder dem Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung.

(2) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a, 459c Abs. 1 und 2 und § 459d entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 459g StPO

Entscheidungen zu § 459g StPO

  • BGH, 23.06.2009, 5 AR (VS) 10/09
    Keine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Vorlegungsverfahren zur Frage des Rechtswegs für die Anfechtung nach Landesrecht zu treffender Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit.
  • OLG-KARLSRUHE, 28.01.2009, 2 VAs 20/08
    Sind die Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit Anordnungen über die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne von § 459 e StPO, deren Anfechtung sich nach der Bestimmung des § 459 h StPO richtet? Vorlage an den...
  • OLG-KARLSRUHE, 06.04.2006, 2 VAs 8/06
    Die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe stellt eine unbillige Härte im Sinne von § 459 f StPO dar, wenn die Zurückstellung der Vollstreckung einer oder mehrerer Freiheitsstrafen gemäß § 35 BtMG allein an der mangelnden Zurückstellungsfähigkeit der gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 2 StVollstrO anschließend zu vollstreckenden...
  • OLG-KARLSRUHE, 06.04.2006, 2 VAs 37/05
    Die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe stellt eine unbillige Härte im Sinne von § 459 f StPO dar, wenn die Zurückstellung der Vollstreckung einer oder mehrerer Freiheitsstrafen gemäß § 35 BtMG allein an der mangelnden Zurückstellungsfähigkeit der gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 2 StVollstrO anschließend zu vollstreckenden...
  • OLG-KARLSRUHE, 06.04.2006, 2 VAs 9/06
    Die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe stellt eine unbillige Härte im Sinne von § 459 f StPO dar, wenn die Zurückstellung der Vollstreckung einer oder mehrerer Freiheitsstrafen gemäß § 35 BtMG allein an der mangelnden Zurückstellungsfähigkeit der gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 2 StVollstrO anschließend zu vollstreckenden...
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Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 459g StPO:

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