JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 459f StPO - Unterbleiben der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)
Das Gericht ordnet an, dass die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 459f StPO - Unterbleiben der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum