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JuraForum.deGesetzeStPO§ 459e StPO - Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe 

§ 459e StPO - Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe

Strafprozessordnung

   Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)

(1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde vollstreckt.

(2) Die Anordnung setzt voraus, dass die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann oder die Vollstreckung nach § 459c Abs. 2 unterbleibt.

(3) Wegen eines Teilbetrages, der keinem vollen Tag Freiheitsstrafe entspricht, darf die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht angeordnet werden.

(4) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird oder die Vollstreckung nach § 459d unterbleibt.
Absatz 3 gilt entsprechend.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)
    • § 459h Einwendungen gegen die Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde
    • § 459i Anzuwendende Vorschriften für die Vollstreckung der Vermögensstrafe

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