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JuraForum.deGesetzeStPO§ 459d StPO - Unterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe 

§ 459d StPO - Unterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe

Strafprozessordnung

   Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)

(1) Das Gericht kann anordnen, dass die Vollstreckung der Geldstrafe ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn

und die Vollstreckung der Geldstrafe die Wiedereingliederung des Verurteilten erschweren kann.

(2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach Absatz 1 auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens treffen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)
    • § 459e Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
    • § 459g Vollstreckung des Verfalls, der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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