JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 459d StPO - Unterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe
Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)
(1) Das Gericht kann anordnen, dass die Vollstreckung der Geldstrafe ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn
(2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach Absatz 1 auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens treffen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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