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JuraForum.deGesetzeStPO§ 459c StPO - Beitreibung 

§ 459c StPO - Beitreibung

Strafprozessordnung

   Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)

(1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der Geldstrafe wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, dass sich der Verurteilte der Zahlung entziehen will.

(2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn zu erwarten ist, dass sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg führen wird.

(3) In den Nachlass des Verurteilten darf die Geldstrafe nicht vollstreckt werden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)
    • § 459e Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
    • § 459g Vollstreckung des Verfalls, der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung
    • § 459h Einwendungen gegen die Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde
    • § 459i Anzuwendende Vorschriften für die Vollstreckung der Vermögensstrafe

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