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Stand: 17.06.2013
§ 459c StPO
Strafprozeßordnung
Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des
Verfahrens)
Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)
(1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der Geldstrafe wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, daß sich der Verurteilte der Zahlung entziehen will.
(2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn zu erwarten ist, daß sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg führen wird.
(3) In den Nachlaß des Verurteilten darf die Geldstrafe nicht vollstreckt werden.
Weitere Vorschriften um § 459c StPO
Entscheidungen zu § 459c StPO
- BGH, 23.06.2009, 5 AR (VS) 10/09
Keine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Vorlegungsverfahren zur Frage des Rechtswegs für die Anfechtung nach Landesrecht zu treffender Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit.
- OLG-KARLSRUHE, 28.01.2009, 2 VAs 20/08
Sind die Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit Anordnungen über die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne von § 459 e StPO, deren Anfechtung sich nach der Bestimmung des § 459 h StPO richtet?
Vorlage an den...
- OLG-KARLSRUHE, 06.04.2006, 2 VAs 8/06
Die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe stellt eine unbillige Härte im Sinne von § 459 f StPO dar, wenn die Zurückstellung der Vollstreckung einer oder mehrerer Freiheitsstrafen gemäß § 35 BtMG allein an der mangelnden Zurückstellungsfähigkeit der gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 2 StVollstrO anschließend zu vollstreckenden...
- OLG-KARLSRUHE, 06.04.2006, 2 VAs 37/05
Die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe stellt eine unbillige Härte im Sinne von § 459 f StPO dar, wenn die Zurückstellung der Vollstreckung einer oder mehrerer Freiheitsstrafen gemäß § 35 BtMG allein an der mangelnden Zurückstellungsfähigkeit der gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 2 StVollstrO anschließend zu vollstreckenden...
- OLG-KARLSRUHE, 06.04.2006, 2 VAs 9/06
Die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe stellt eine unbillige Härte im Sinne von § 459 f StPO dar, wenn die Zurückstellung der Vollstreckung einer oder mehrerer Freiheitsstrafen gemäß § 35 BtMG allein an der mangelnden Zurückstellungsfähigkeit der gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 2 StVollstrO anschließend zu vollstreckenden...
- OLG-KARLSRUHE, 06.04.2006, 2 VAs 38/05
Die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe stellt eine unbillige Härte im Sinne von § 459 f StPO dar, wenn die Zurückstellung der Vollstreckung einer oder mehrerer Freiheitsstrafen gemäß § 35 BtMG allein an der mangelnden Zurückstellungsfähigkeit der gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 2 StVollstrO anschließend zu vollstreckenden...
- OLG-FRANKFURT, 03.03.2005, 3 VAs 1/05
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist innerhalb der Frist des § 26 I EGGVG in der Form des § 24 I EGGVG zu begründen. Hierzu ist der Vortrag von Tatsachen erforderlich, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung schlüssig ergibt.
2. Ein Vollstreckungshaftbefehl und der auf die Vorschaltbeschwerde ergehende Bescheid...
- OLG-HAMM, 16.12.2003, 1 VAs 60/03
Zu den Anforderungen an die nachträgliche Änderung der Vollstreckungsreihenfolge.
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Erwähnungen in anderen Vorschriften
Folgende Vorschriften verweisen auf § 459c StPO:
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