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JuraForum.deGesetzeStPO§ 459a StPO - Gewährung von Zahlungserleichterungen 

§ 459a StPO - Gewährung von Zahlungserleichterungen

Strafprozessordnung

   Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)

(1) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen (§ 42 des Strafgesetzbuches) die Vollstreckungsbehörde.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 42 des Strafgesetzbuches nachträglich ändern oder aufheben.
Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.

(3) Entfällt die Vergünstigung nach § 42 Satz 2 des Strafgesetzbuches, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt.
Die Vollstreckungsbehörde kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.

(4) Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens.
Sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.


Fußnoten:


Zu § 459a: Geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)
    • § 459g Vollstreckung des Verfalls, der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung
    • § 459h Einwendungen gegen die Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde
    • § 459i Anzuwendende Vorschriften für die Vollstreckung der Vermögensstrafe

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