JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 459 StPO - Anzuwendende Vorschriften für die Vollstreckung der Geldstrafe
Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)
Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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