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JuraForum.deGesetzeStPO§ 459 StPO - Anzuwendende Vorschriften für die Vollstreckung der Geldstrafe 

§ 459 StPO - Anzuwendende Vorschriften für die Vollstreckung der Geldstrafe

Strafprozessordnung

   Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)

Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)
    • § 459g Vollstreckung des Verfalls, der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung
    • § 459i Anzuwendende Vorschriften für die Vollstreckung der Vermögensstrafe

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