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JuraForum.deGesetzeStPO§ 457 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 457 StPO

Strafprozeßordnung

   Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)

(1) § 161 gilt sinngemäß für die in diesem Abschnitt bezeichneten Zwecke.

(2) Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist. Sie kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht.

(3) Im übrigen hat in den Fällen des Absatzes 2 die Vollstreckungsbehörde die gleichen Befugnisse wie die Strafverfolgungsbehörde, soweit die Maßnahmen bestimmt und geeignet sind, den Verurteilten festzunehmen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auf die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe besonders Bedacht zu nehmen. Die notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.



Weitere Vorschriften um § 457 StPO

Entscheidungen zu § 457 StPO

  • OLG-CELLE, 12.05.2009, 2 Ws 103/09
    § 457 III StPO bezieht sich nicht auf die Vollstreckung von Sicherungshaftbefehlen. Er kann daher nicht als Eingriffsgrundlage für eine Telekommunikationsüberwachung zur Vollstreckung eines Sicherungshaftbefehles herangezogen werden.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 19.01.2009, 1 VAs 1/09
    Zum Feststellungsinteresse an der Rechtwidrigkeit eines erledigten Vollstreckungshaftbefehls.
  • OLG-HAMM, 03.07.2008, 1 VAs 63/08
    Ein Vollstreckungshaftbefehl nach § 457 StPO kann grundsätzlich nicht mehr im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden, wenn er bereits vollzogen und der Verurteilte in Strafhaft überführt ist.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 30.04.2008, 2 Ws 181/08
    Zur Vollstreckung einer Reststrafe von 145 Tagen ist die Anordnung einer Auskunftserteilung über Telekommunikationsdaten nach § 100g StPO unverhältnismäßig.
  • OLG-DRESDEN, 06.02.2008, 2 VAs 20/07
    1. Ein Vollstreckungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass die aus einer ex-ante-Sicht seinen Erlass rechtfertigenden Umstände in Wahrheit nicht bestehen und nicht bestanden haben. 2. Zur Ermittlung der aktuellen Wohnanschrift eines aus der Strafhaft nach "unbekannt" Entlassenen ist regelmäßig eine Anfrage...
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Erwähnungen von § 457 StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 457 StPO:

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