Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des
Verfahrens) Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)
(1) § 161 gilt sinngemäß für die in diesem Abschnitt bezeichneten Zwecke.
(2) Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist. Sie kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht.
(3) Im übrigen hat in den Fällen des Absatzes 2 die Vollstreckungsbehörde die gleichen Befugnisse wie die Strafverfolgungsbehörde, soweit die Maßnahmen bestimmt und geeignet sind, den Verurteilten festzunehmen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auf die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe besonders Bedacht zu nehmen. Die notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.
§ 457 III StPO bezieht sich nicht auf die Vollstreckung von Sicherungshaftbefehlen. Er kann daher nicht als Eingriffsgrundlage für eine Telekommunikationsüberwachung zur Vollstreckung eines Sicherungshaftbefehles herangezogen werden.
Ein Vollstreckungshaftbefehl nach § 457 StPO kann grundsätzlich nicht mehr im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden, wenn er bereits vollzogen und der Verurteilte in Strafhaft überführt ist.
Zur Vollstreckung einer Reststrafe von 145 Tagen ist die Anordnung einer Auskunftserteilung über Telekommunikationsdaten nach § 100g StPO unverhältnismäßig.
1. Ein Vollstreckungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass die aus einer ex-ante-Sicht seinen Erlass rechtfertigenden Umstände in Wahrheit nicht bestehen und nicht bestanden haben.
2. Zur Ermittlung der aktuellen Wohnanschrift eines aus der Strafhaft nach "unbekannt" Entlassenen ist regelmäßig eine Anfrage...
Der Antrag auf die nachträgliche Feststellung, dass ein inzwischen erledigter Vorführungsbefehl gemäß § 457 Abs. 2 StPO rechtswidrig gewesen sei, ist zulässig, wenn Art und Weise seines Vollzuges eklatant fehlerhaft und unverhältnismäßig waren.
1. Die Entwicklung der Persönlichkeit eines - unter Absehen von der weiteren Strafvollstreckung nach § 456 a StPO aus dem Bundesgebiet ausgewiesenen - Verurteilten in der Zeit nach seiner Entlassung aus der Haft und seine Lebensverhältnisse sind bei der gebotenen Gesamtwürdigung geeignet, ggf. besondere Umstände i. S. d. § 57...
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist innerhalb der Frist des § 26 I EGGVG in der Form des § 24 I EGGVG zu begründen. Hierzu ist der Vortrag von Tatsachen erforderlich, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung schlüssig ergibt.
2. Ein Vollstreckungshaftbefehl und der auf die Vorschaltbeschwerde ergehende Bescheid...
Im Vollstreckungsverfahren ist für die Anordnung der Telefonüberwachung gemäß § 100 a StPO nicht ausreichend, dass die zu vollstreckende Strafe wegen einer Katalogtat verhängt worden ist. Die Verhältnismäßigkeit ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die noch zu vollstreckende Strafe nicht wesentlich unter der für die Katalogtat...
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Erwähnungen von § 457 StPO in anderen Vorschriften