Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des
Verfahrens) Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung aufschieben oder ohne Einwilligung des Gefangenen unterbrechen, wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist und überwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen.
(2) Kann die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nicht rechtzeitig eingeholt werden, so kann der Anstaltsleiter die Vollstreckung unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ohne Einwilligung des Gefangenen vorläufig unterbrechen.
Bei der Beurteilung, ob ein Strafaufschub wegen Krankheit zu gewähren ist, hat die Vollstreckungsbehörde eine Gesamtabwägung durchzuführen, bei der die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs einerseits und das Interesse des Verurteilten andererseits (insbesondere an seiner durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Gesundheit)...
Bei einem todkranken Strafgefangenen, von dem eine nur noch sehr eingeschränkte Gefahr erneuter Straftaten ausgeht, kann die Achtung der Menschenwürde eine Unterbrechung der Strafvollstreckung auch dann gebieten, wenn wegen der Krankheit von der Vollstreckung selbst eine nahe Lebensgefahr nicht zu besorgen ist und die Krankheit in...
Aus § 455 a StPO kann ein Strafgefangener keinen Anspruch auf Strafunterbrechung herleiten.
Die Ablehnung seines Antrags auf Strafunterbrechung gemäß § 455 a StPO durch die Vollstreckungsbehörde ist nicht geeignet, den Strafgegangenen in seinen Rechten zu verletzen.
1. Wird eine Strafe nicht vollzogen, so ist für eine Entscheidung nach § 455 Abs. 4 StPO kein Raum.
2. Ein Antrag auf Unterbrechung der Vollstreckung mehrerer nacheinander zu vollziehender Freiheitsstrafen wegen Vollzugsuntauglichkeit ist sachgerecht dahin auszulegen, dass hinsichtlich der nicht vollzogenen Strafen ein Aufschub der...
1. § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO ermöglicht die Fortsetzung der Vollstreckung trotz zwischenzeitlich eingetretener Vollzugsuntauglichkeit im Sinne des Abs. 3 dieser Vorschrift - die bereits dann vorliegt, wenn die nötige ärztliche Behandlung in der Vollzugsanstalt nicht möglich ist (BGHSt 19, 148, 150) -, ist aber keine gesetzliche...
1. Für die Entscheidung über den während einer Vollstreckungsunterbrechung gestellten Antrag auf Reststrafaussetzung ist die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht des letzten Haftortes sachlich und örtlich zuständig, auch wenn sie während der Haftzeit noch nicht mit einer vollstreckungsrechtlichen Angelegenheit des...
mehr Entscheidungen anzeigen
Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.