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JuraForum.deGesetzeStPO§ 455 StPO - Aufschub der Strafvollstreckung 

§ 455 StPO - Aufschub der Strafvollstreckung

Strafprozessordnung

   Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)

(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt.

(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist.

(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn

und zu erwarten ist, dass die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird.
Die Vollstreckung darf nicht unterbrochen werden, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, entgegenstehen.

Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)
    • § 458 Entscheidungen des Gerichts bei Strafvollstreckung
    • § 463 Sinngemäße Anwendung für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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