JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 454a StPO - Verlängerung der Bewährungszeit
Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)
(1) Beschließt das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung, so verlängert sich die Bewährungszeit um die Zeit von der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung auf Grund neu eingetretener oder bekannt gewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann; § 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 57 Abs. 5 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.
Fußnoten:
Zu § 454a: Geändert durch G vom 26. 1. 1998 (BGBl I S. 160) und 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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