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JuraForum.deGesetzeStPO§ 454a StPO 

Stand: 17.06.2013

§ 454a StPO

Strafprozeßordnung

   Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)

(1) Beschließt das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung, so verlängert sich die Bewährungszeit um die Zeit von der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung.

(2) Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann; § 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 57 Abs. 5 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.



Weitere Vorschriften um § 454a StPO

Entscheidungen zu § 454a StPO

  • OLG-HAMBURG, 30.06.2009, 2 Ws 118/09
    1. Eine Aussetzung der Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe scheidet aus, wenn es an der Vollstreckbarkeit der Strafe fehlt. 2. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der zu einem Urteil oder einem Gesamtstrafenbeschluss erteilten Vollstreckbarkeitsbescheinigung (Rechtskraftbescheinigung), so haben...
  • OLG-KOELN, 19.06.2009, 2 Ws 250/09
    Die Entscheidung des BVerfG vom 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08 - ist als verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung des § 454a StPO zur Durchsetzung des Freiheitsgrundrechtes des Verurteilten zu verstehen, hinter dem das Vollstreckungsinteresse der Rechtsgemeinschaft auch bei wegen unterbliebener Vollzugslockerungen bestehenden...
  • BGH, 06.05.2009, 2 ARs 98/09
    1. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet, wenn eine Geldstrafe, die im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird, vom erkennenden Gericht in eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen und der Verurteilte mit Urteilsverkündung aus der Strafhaft entlassen wird. 2. Zuständig für die nach...
  • OLG-HAMM, 20.04.2009, 1 Ws (L) 171/09
    1. Die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens gemäß § 454 Abs. 2 StPO kann entbehrlich sein, wenn die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer (lebenslangen) Freiheitsstrafe ablehnen will und ein relativ aktuelles Gutachten vorliegt. 2. Auch der mündlichen Anhörung des...
  • OLG-HAMM, 20.04.2009, 1 Ws (L) 172/09
    1. Die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens gemäß § 454 Abs. 2 StPO kann entbehrlich sein, wenn die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer (lebenslangen) Freiheitsstrafe ablehnen will und ein relativ aktuelles Gutachten vorliegt. 2. Auch der mündlichen Anhörung des...
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Erwähnungen von § 454a StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 454a StPO:

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