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JuraForum.deGesetzeStPO§ 454 StPO - Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes 

§ 454 StPO - Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes

Strafprozessordnung

   Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, dass vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.
Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören.
Der Verurteilte ist mündlich zu hören.
Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn


Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zu Tage getretene Gefährlichkeit fortbesteht.
Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist.
Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig.
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden.
Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden.
Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.


Fußnoten:


Zu § 454: Geändert durch G vom 26. 1. 1998 (BGBl I S. 160), 27. 12. 2000 (BGBl I S. 2043), 21. 8. 2002 (BGBl I S. 3344), 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416) und 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2300).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Drittes Buch (Rechtsmittel)
      • Zweiter Abschnitt (Beschwerde)
    • § 304 Zulässigkeit der Beschwerde
    • Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)
    • § 454a Verlängerung der Bewährungszeit
    • § 462a Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer
    • § 463 Sinngemäße Anwendung für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung

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