- OLG-HAMBURG, 04.05.2009, 2 Ws 80/09
1. Wird im Wege der Vollstreckungshilfe auf Grund eines in Spanien ergangenen Urteils und inländischer Exequaturentscheidung eine Freiheitsstrafe in Deutschland vollstreckt, so sind die im Urteil getroffenen Feststellungen zu den objektiven und subjektiven Tatumständen für das inländische Verfahren zur Reststrafenaussetzung auch...
- OLG-HAMM, 20.04.2009, 1 Ws (L) 172/09
1. Die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens gemäß § 454 Abs. 2 StPO kann entbehrlich sein, wenn die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer (lebenslangen) Freiheitsstrafe ablehnen will und ein relativ aktuelles Gutachten vorliegt.
2. Auch der mündlichen Anhörung des...
- OLG-CELLE, 21.01.2009, 2 Ws 32/09
Mit der Aufnahme des Verurteilten zum Vollzug von Strafhaft in die JVA geht die Zuständigkeit für Entscheidungen nach §§ 453, 454, 454a, 462 StPO auf die für die JVA zuständige Strafvollstreckungskammer über, sofern nicht bereits eine andere Strafvollstreckungskammer mit der konkret anstehenden Entscheidung befasst ist.
Ob zum...
- OLG-KOELN, 09.01.2009, 2 Ws 645/08
1. Der Senat hält an seiner früheren Rechtsprechung, nach der ein Antrag eines ausgewiesenen, im Ausland lebenden Verurteilten auf Reststrafenaussetzung unzulässig ist, solange der Verurteilte nicht wieder in die Bundesrepublik eingereist ist und dadurch eine Nachholung der Vollstreckung nach § 456 a Abs. 2 StPO möglich geworden...
- OLG-KOELN, 09.01.2009, 2 Ws 644/08
1. Der Senat hält an seiner früheren Rechtsprechung, nach der ein Antrag eines ausgewiesenen, im Ausland lebenden Verurteilten auf Reststrafenaussetzung unzulässig ist, solange der Verurteilte nicht wieder in die Bundesrepublik eingereist ist und dadurch eine Nachholung der Vollstreckung nach § 456 a Abs. 2 StPO möglich geworden...
- OLG-STUTTGART, 22.10.2008, 4 Ws 202/08
1. Beantragt der Verurteilte nach Unterbrechung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zwecks Vollstreckung einer weiteren Strafe, die unterbrochene Strafe weiter zu vollstrecken, ist für die Entscheidung hierüber die Strafvollstreckungskammer zuständig.
2. Eine gemäß § 454 b Abs. 2 StPO nach Verbüßung von zwei Dritteln...
- OLG-HAMM, 21.08.2008, 3 Ws 324/08
Werden von der Strafvollstreckungskammer mehrere Reststrafen zur Bewährung ausgesetzt, für die verschiedene Staatsanwaltschaften als Vollstreckungsbehörden zuständig sind, und greift nur eine von mehreren Vollstreckungsbehörden die Entscheidung an, so kann das Beschwerdegericht auch nur hinsichtlich der Reststrafe, für deren...
- OLG-HAMM, 21.08.2008, 3 Ws 323/08
Werden von der Strafvollstreckungskammer mehrere Reststrafen zur Bewährung ausgesetzt, für die verschiedene Staatsanwaltschaften als Vollstreckungsbehörden zuständig sind, und greift nur eine von mehreren Vollstreckungsbehörden die Entscheidung an, so kann das Beschwerdegericht auch nur hinsichtlich der Reststrafe, für deren...
- OLG-CELLE, 06.05.2008, 1 Ws 206/08
Erwägt die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Reststrafenvollstreckung aus einer Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art, ist in der Regel zumindest dann vorab ein Sachverständigengutachten über die Gefährlichkeit des Verurteilten einzuholen, wenn der...
- OLG-FRANKFURT, 10.03.2008, 3 Ws 252/08
Bei der Überprüfung, ob der Zweck der Maßregel (hier: Sicherungsverwahrung) die Unterbringungen noch erfordert, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur obligatorisch, wenn die Vollstreckung der Maßregeln ausgesetzt bzw. deren Aussetzung erwogen wird oder zumindest Veranlassung besteht, die Aussetzung zu erwägen.
- OLG-HAMM, 05.11.2007, 3 Ws 635/07
Prüfungsmaßstab für eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft ist allein § 57 StGB. Die prozessuale Vorschrift des § 454 Abs. 2 S. 2 StPO verschärft die materiellrechtlichen Anforderungen an eine bedingte Entlassung nicht.
- OLG-SCHLESWIG, 24.10.2007, 2 Ws 450/07
1. Im Strafvollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nur geboten, wenn die Sach- und Rechtslage außerordentliche Schwierigkeiten aufweist oder der Verurteilte aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht in der Lage ist, für seine angemessene...
- OLG-NAUMBURG, 12.07.2007, 1 Ws 318/07
1. Es obliegt grundsätzlich dem Verurteilten, seinen Verteidiger vom Anhörungstermin der Strafvollstreckungskammer zu benachrichtigen. Erfolgt die Anhörung jedoch kurzfristig, so hat das Gericht den Verteidiger zu benachrichtigen, da anders der Anspruch auf eine faire Verfahrensgestaltung nicht durchsetzbar ist (BVerfG NStZ 1993,...
- OLG-OLDENBURG, 04.12.2006, 1 Ws 555/06
Beantragt der Verteidiger eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten rechtzeitig und aus wichtigen Gründen die Verlegung des vor der Entscheidung über eine Fortdauer der Maßregel durchzuführenden Anhörungstermins, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht gewichtige Gründe entgegenstehen. Die...
- OLG-FRANKFURT, 19.09.2006, 3 Ws 906/06
1. § 454 I 3 StPO dient der Erweiterung der Tatsachengrundlage für die zu treffende Prognoseentscheidung und erhöht deren Treffsicherheit. Sie dient auf diese Weise einerseits dem in § 57 I Nr. 2 StGB hervorgehobenen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit, nämlich dem Schutz vor fehlerhaften bedingten Entlassungen, andererseits...
- OLG-DRESDEN, 13.02.2006, 20 UF 31/06
Der im Versorgungausgleichsverfahren ermittelte Ausgleichsbetrag ist unter Beachtung von § 121 Abs. 2 SGB VI zu runden; eine im Umfang der Rundungsdifferenz gegebenfalls eintretende Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes ist nach der gesetzlichen Berechnungsvorgabe hinzunehmen.
- OLG-HAMM, 01.12.2005, 2 Ws 304/05
Der Verurteilte ist in der Regel bei den nach §§ 454 i.V.m. § 463 Abs. 3 StPO zu treffenden Entscheidungen persönlich durch die Strafvollstreckungskammer zu hören. Die Strafvollstreckungskammer muss daher sorgfältig prüfen, ob der Verurteilte ggf. tatsächlich nicht bereit ist, an der mündlichen Anhörung teilzunehmen.
- OLG-HAMM, 01.12.2005, 2 Ws 305/05
Der Verurteilte ist in der Regel bei den nach §§ 454 i.V.m. § 463 Abs. 3 StPO zu treffenden Entscheidungen persönlich durch die Strafvollstreckungskammer zu hören. Die Strafvollstreckungskammer muss daher sorgfältig prüfen, ob der Verurteilte ggf. tatsächlich nicht bereit ist, an der mündlichen Anhörung teilzunehmen.
- KAMMERGERICHT-BERLIN, 28.09.2005, 5 Ws 467/05
In einer Entscheidung zur Frage der Strafaussetzung gem. § 57 StGB kann das Gericht grds. auf die Gründe einer anderen zeitnahen Entscheidung Bezug nehmen.
- OLG-HAMM, 11.08.2005, 4 Ws 347/05
Zur Frage, durch wen so genannte externe Gutachten einzuholen sind und zur Anordnung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung.