JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 453b StPO - Überwachung der Lebensführung während der Bewährungszeit
Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)
(1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen.
(2) Die Überwachung obliegt dem für die Entscheidungen nach § 453 zuständigen Gericht.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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