JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 452 StPO
Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des
Verfahrens)
Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)
In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu.
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