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JuraForum.deGesetzeStPO§ 450 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 450 StPO

Strafprozeßordnung

   Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)

(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die Untersuchungshaft anzurechnen, die der Angeklagte erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er eine Erklärung abgegeben hat.

(2) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins auf Grund des § 111a Abs. 5 Satz 2 fortgedauert, so ist diese Zeit unverkürzt auf das Fahrverbot (§ 44 des Strafgesetzbuches) anzurechnen.


Weitere Vorschriften um § 450 StPO

Entscheidungen zu § 450 StPO

  • OLG-HAMM, 12.05.2004, 2 Ws 139/04
    Eine Versagung der Anrechnung von Auslieferungshaft kann nicht bereits darauf gestützt werden, dass der Verurteilte sich durch Flucht ins Ausland der Strafvollstreckung entzieht, selbst wenn er für die Flucht einen Hafturlaub oder einen Berufsfreigang missbraucht. Vielmehr rechtfertigen nur gewichtige Gründe, die nach Erlass des...
  • OLG-STUTTGART, 11.02.2003, 2 Ws 14/03
    1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Anrechnung von im Ausland erlittener Auslieferungshaft gemäß § 450 a Abs. 3 StPO versagt werden kann. 2. Der Anrechnungsmaßstab für in der Slowakei verbüßte Auslieferungshaft (hier: Untersuchungshaftanstalt "UZVaJs" in Bratislava von Oktober 2001 bis Januar 2002) beträgt 1 : 1.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 450 StPO:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Drittes Hauptstück (Vollstreckung und Vollzug)
        • Erster Abschnitt (Vollstreckung)
          • Zweiter Unterabschnitt (Jugendarrest)
        • § 87 Vollstreckung des Jugendarrestes

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