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JuraForum.deGesetzeStPO§ 45 StPO - Stellung des Antrags 

§ 45 StPO - Stellung des Antrags

Strafprozeßordnung


   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Fünfter Abschnitt (Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.



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