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JuraForum.deGesetzeStPO§ 45 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 45 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Fünfter Abschnitt (Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.



Weitere Vorschriften um § 45 StPO

Entscheidungen zu § 45 StPO

  • OLG-HAMM, 15.07.2009, 3 Ws 231/09
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung wegen eines Ladungsmangels analog §§ 44, 45, 329 Abs. 3 StPO kann nur auf (rechtzeitigen) Antrag, nicht aber von Amts wegen, gewährt werden.
  • OLG-HAMM, 08.01.2009, 3 Ws 512/08
    1. Beauftragt der Angeklagte einen Dritten (der nicht Verteidiger ist) mit der Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels, so hat er die Einhaltung der Rechtsmitteleinlegungsfrist zu überwachen. Andernfalls ist die verspätete Rechtsmitteleinlegung grundsätzlich nicht unverschuldet im Sinne von § 44 Abs. 1 StPO. 2. Das gilt auch...
  • OLG-HAMM, 30.10.2008, 4 Ss 257/08
    Zur ausreichenden Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist.
  • OLG-KARLSRUHE, 12.08.2008, 2 Ws 195/08
    Begehrt der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, dass er am Ort der Ersatzzustellung nicht wohnhaft gewesen sei, müssen dem Wiedereinsetzungsantrag Gründe entnommen werden können, die geeignet sind, die Indizwirkung der Zustellung zu entkräften und dem Gericht ausreichende Anhaltspunkte für eine...
  • OLG-KARLSRUHE, 12.08.2008, 2 Ws 194/08
    Begehrt der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, dass er am Ort der Ersatzzustellung nicht wohnhaft gewesen sei, müssen dem Wiedereinsetzungsantrag Gründe entnommen werden können, die geeignet sind, die Indizwirkung der Zustellung zu entkräften und dem Gericht ausreichende Anhaltspunkte für eine...
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Erwähnungen von § 45 StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 45 StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Drittes Buch (Rechtsmittel)
      • Dritter Abschnitt (Berufung)
    • § 329
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Privatklage)
    • § 391
      • Zweiter Abschnitt (Nebenklage)
    • § 401

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