JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 444 StPO - Verfahrensvorschriften
Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
Vierter Abschnitt (Verfahren bei Festsetzung von Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen)
(1) Ist im Strafverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so ordnet das Gericht deren Beteiligung an dem Verfahren an, soweit es die Tat betrifft.
§ 431 Abs. 4, 5 gilt entsprechend.
(2) Die juristische Person oder die Personenvereinigung wird zur Hauptverhandlung geladen; bleibt ihr Vertreter ohne genügende Entschuldigung aus, so kann ohne sie verhandelt werden.
Für ihre Verfahrensbeteiligung gelten im Übrigen die §§ 432 bis 434, 435 Abs. 2 und 3 Nr. 1, § 436 Abs. 2 und 4, § 437 Abs. 1 bis 3, § 438 Abs. 1 und, soweit nur über ihren Einspruch zu entscheiden ist, § 441 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(3) Für das selbstständige Verfahren gelten die §§ 440 und 441 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk die juristische Person oder die Personenvereinigung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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