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JuraForum.deGesetzeStPO§ 443 StPO - Beschlagnahme von Vermögen 

§ 443 StPO - Beschlagnahme von Vermögen

Strafprozessordnung

   Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      Dritter Abschnitt (Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen)

(1) Das im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindliche Vermögen oder einzelne Vermögensgegenstände eines Beschuldigten, gegen den wegen einer Straftat nach

die öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlassen worden ist, können mit Beschlag belegt werden.


Die Beschlagnahme umfasst auch das Vermögen, das dem Beschuldigten später zufällt.
Die Beschlagnahme ist spätestens nach Beendigung der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges aufzuheben.

(2) Die Beschlagnahme wird durch den Richter angeordnet.
Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vorläufig anordnen; die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Richter bestätigt wird.

(3) Die Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten entsprechend.


Fußnoten:


Zu § 443: Geändert durch G vom 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302), 27. 6. 1994 (BGBl I S. 1440), 26. 1. 1998 (BGBl I S. 164), 22. 8. 2002 (BGBl I S. 3390), 11. 10. 2002 (BGBl I S. 3970) und 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2437).



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