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JuraForum.deGesetzeStPO§ 442 StPO - Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung 

§ 442 StPO - Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung

Strafprozessordnung

   Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      Dritter Abschnitt (Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen)

(1) Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 430 bis 441 der Einziehung gleich.

(2) Richtet sich der Verfall nach § 73 Abs. 3 oder § 73a des Strafgesetzbuches gegen einen anderen als den Angeschuldigten, so ordnet das Gericht an, dass der andere an dem Verfahren beteiligt wird.
Er kann seine Einwendungen gegen die Anordnung des Verfalls im Nachverfahren geltend machen, wenn er ohne sein Verschulden weder im Verfahren des ersten Rechtszuges noch im Berufungsverfahren im Stande war, die Rechte des Verfahrensbeteiligten wahrzunehmen.
Wird unter diesen Voraussetzungen ein Nachverfahren beantragt, so sollen bis zu dessen Abschluss Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller unterbleiben.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      • Dritter Abschnitt (Strafverfahren)
        • 2. Unterabschnitt (Ermittlungsverfahren)
          • II. (Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten)
        • § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbstständigen Verfahren
  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 111i Verlängerung der Beschlagnahme oder des Arrests
    • Drittes Buch (Rechtsmittel)
      • Zweiter Abschnitt (Beschwerde)
    • § 304 Zulässigkeit der Beschwerde
    • Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      • Zweiter Abschnitt (Kosten des Verfahrens)
    • § 467a Kostentragung bei Klagerücknahme und Einstellung
    • § 469 Kostentragungspflicht des Anzeigenden
    • § 470 Kostentragung bei Zurücknahme des Strafantrags
    • § 473 Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels

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