JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 442 StPO - Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung
Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
Dritter Abschnitt (Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen)
(1) Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 430 bis 441 der Einziehung gleich.
(2) Richtet sich der Verfall nach § 73 Abs. 3 oder § 73a des Strafgesetzbuches gegen einen anderen als den Angeschuldigten, so ordnet das Gericht an, dass der andere an dem Verfahren beteiligt wird.
Er kann seine Einwendungen gegen die Anordnung des Verfalls im Nachverfahren geltend machen, wenn er ohne sein Verschulden weder im Verfahren des ersten Rechtszuges noch im Berufungsverfahren im Stande war, die Rechte des Verfahrensbeteiligten wahrzunehmen.
Wird unter diesen Voraussetzungen ein Nachverfahren beantragt, so sollen bis zu dessen Abschluss Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller unterbleiben.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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